6 Das Mitteilungsverfahren als internationales Rechtsmittel

CEDAW-Leitfaden für die Rechtspraxis, Teil 6
Das Übereinkommen CEDAW und sein internationales Mitteilungsverfahren:
Nützliches und Wissenswertes für die Anwaltspraxis

Für die Schweiz seit Ende 2008 in Kraft

Ende 2008 ist das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen CEDAW für die Schweiz in Kraft getreten. Seither kann der Ausschuss auch individuelle Mitteilungen («Communications») aus der Schweiz entgegennehmen, welche die Verletzung von Rechten aus dem Übereinkommen geltend machen. Bisher hat der Ausschuss noch keine Mitteilungen aus der Schweiz beurteilt.

Verschiedene Beschwerdemöglichkeiten

Ende 2008 ist das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen CEDAW für die Schweiz in Kraft getreten. Seither kann der Ausschuss auch individuelle Mitteilungen («Communications») aus der Schweiz entgegennehmen, welche die Verletzung von Rechten aus dem Übereinkommen geltend machen. Bisher hat der Ausschuss noch keine Mitteilungen aus der Schweiz beurteilt.

Ansichten («Views») des Ausschusses

Obwohl die «Views» des Ausschusses keine gerichtlichen Urteile sind und damit im Einzelfall (im Gegensatz zu den Urteilen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs) keinen Revisionsgrund darstellen, können sie der Weiterentwicklung des schweizerischen Rechts dienen und haben damit vor allem ein rechtspolitisches Potential.

Form der Mitteilungen

Individuelle Mitteilungen werden in relativ einfacher Form akzeptiert, solange sie den Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechen. Das Verfahren ist schriftlich und wenig aufwändig.

Kriterien

Neben dem Mitteilungsverfahren an den Ausschuss CEDAW gibt es auch noch andere europäische und internationale Verfahren, mit denen sich Verletzungen des Diskriminierungsverbotes rügen lassen. Verschiedene Kriterien sind für die Wahl des geeigneten Mittels ausschlaggebend.

Im folgenden Download von Teil 6 finden Sie detailliertere Informationen zu den Voraussetzungen einer solchen «Mitteilung» und dem Ablauf des Verfahrens:

Im Besonderen zu folgenden Fragen:

Welches sind die individuellen Beschwerdemöglichkeiten auf internationaler Ebene?
Welches Verfahren macht Sinn?

Vgl. 6.1 Individuelle Beschwerdemöglichkeiten auf internationaler Ebene

Wer kann eine Mitteilung beim Ausschuss CEDAW einreichen? Welches sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen?
Vgl. 6.2 Zulässigkeitsvoraussetzungen des CEDAW-Mitteilungsverfahrens

Welchen Formvorschriften muss die Mitteilung genügen?
Vgl. 6.3 Formvorschriften

Wie läuft das Verfahren ab?
Vgl. 6.4 Ablauf des Verfahrens

Was ist vom Entscheid («View») des Ausschusses zu erwarten?
Vgl. 6.5 Die Auffassungen («Views») des Ausschusses

Welche Bereiche betreffen die bisherigen «Views» des Ausschusses?
Vgl. 6.6 Die bisherigen Entscheide des Ausschusses

Gibt es Schweizer Beispiele?
Vgl. 6.7 Beispiele von Schweizer Mitteilungen

Checklisten für die Einreichung einer Mitteilung

Basisinformationen
Direkt zum Modellformular
«How to complain about human rights violations?» (Achtung: nicht ganz aktuell!)

Weiterführende Informationen

https://www.ekf.admin.ch/content/ekf/de/home/dokumentation/cedaw-leitfaden-fuer-die-rechtspraxis/6-das-mitteilungsverfahren-als-internationales-rechtsmittel.html