CEDAW-Leitfaden für die Rechtspraxis, Teil 6
Das Übereinkommen CEDAW und sein internationales Mitteilungsverfahren:
Nützliches und Wissenswertes für die Anwaltspraxis
Für die Schweiz seit Ende 2008 in Kraft
Ende 2008 ist das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen CEDAW für die Schweiz in Kraft getreten. Seither kann der Ausschuss auch individuelle Mitteilungen («Communications») aus der Schweiz entgegennehmen, welche die Verletzung von Rechten aus dem Übereinkommen geltend machen. Bisher hat der Ausschuss noch keine Mitteilungen aus der Schweiz beurteilt.
Verschiedene Beschwerdemöglichkeiten
Ende 2008 ist das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen CEDAW für die Schweiz in Kraft getreten. Seither kann der Ausschuss auch individuelle Mitteilungen («Communications») aus der Schweiz entgegennehmen, welche die Verletzung von Rechten aus dem Übereinkommen geltend machen. Bisher hat der Ausschuss noch keine Mitteilungen aus der Schweiz beurteilt.
Ansichten («Views») des Ausschusses
Obwohl die «Views» des Ausschusses keine gerichtlichen Urteile sind und damit im Einzelfall (im Gegensatz zu den Urteilen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs) keinen Revisionsgrund darstellen, können sie der Weiterentwicklung des schweizerischen Rechts dienen und haben damit vor allem ein rechtspolitisches Potential.
Form der Mitteilungen
Individuelle Mitteilungen werden in relativ einfacher Form akzeptiert, solange sie den Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechen. Das Verfahren ist schriftlich und wenig aufwändig.
Kriterien
Neben dem Mitteilungsverfahren an den Ausschuss CEDAW gibt es auch noch andere europäische und internationale Verfahren, mit denen sich Verletzungen des Diskriminierungsverbotes rügen lassen. Verschiedene Kriterien sind für die Wahl des geeigneten Mittels ausschlaggebend.
Im folgenden Download von Teil 6 finden Sie detailliertere Informationen zu den Voraussetzungen einer solchen «Mitteilung» und dem Ablauf des Verfahrens:
Im Besonderen zu folgenden Fragen:
Welches sind die individuellen Beschwerdemöglichkeiten auf internationaler Ebene?
Welches Verfahren macht Sinn?
Vgl. 6.1 Individuelle Beschwerdemöglichkeiten auf internationaler Ebene
Wer kann eine Mitteilung beim Ausschuss CEDAW einreichen? Welches sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen?
Vgl. 6.2 Zulässigkeitsvoraussetzungen des CEDAW-Mitteilungsverfahrens
Welchen Formvorschriften muss die Mitteilung genügen?
Vgl. 6.3 Formvorschriften
Wie läuft das Verfahren ab?
Vgl. 6.4 Ablauf des Verfahrens
Was ist vom Entscheid («View») des Ausschusses zu erwarten?
Vgl. 6.5 Die Auffassungen («Views») des Ausschusses
Welche Bereiche betreffen die bisherigen «Views» des Ausschusses?
Vgl. 6.6 Die bisherigen Entscheide des Ausschusses
Gibt es Schweizer Beispiele?
Vgl. 6.7 Beispiele von Schweizer Mitteilungen
Checklisten für die Einreichung einer Mitteilung
Committee on the Elimination of Discrimination against Women
Weiterführende Informationen