CEDAW-Leitfaden für die Rechtspraxis, Teil 4
Das Übereinkommen CEDAW und sein internationales Mitteilungsverfahren:
Nützliches und Wissenswertes für die Anwaltspraxis
Direkte Anwendbarkeit und völkerrechtskonforme Auslegung
Die CEDAW-Bestimmungen sind für die Schweizer Behörden rechtsverbindlich. Sie verpflichten Gesetzgebung und rechtsanwendende Behörden zu konkretem Handeln (vgl. dazu BGE 137 I 305, im Detail in Teil 5). Die CEDAW-Bestimmungen lassen sich, soweit sie als direkt anwendbar gelten können, im Einzelfall direkt vor den administrativen und gerichtlichen Behörden anrufen. Aber auch wenn die Gerichte und die Verwaltung eine direkte Anwendbarkeit der Bestimmungen verneinen, sind sie im Zuge der völkerrechtskonformen Auslegung eidgenössischer und kantonaler Normen (auf Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsebene) durchaus beachtlich und können wichtige rechtliche Argumente liefern, um dem Diskriminierungsverbot im Einzelfall Nachachtung verschaffen (vgl. dazu Teil 3).
Zunehmende Bedeutung in der Anwaltspraxis
Die Praxis der Schweizer Gerichte bezieht sich nur in wenigen Einzelfällen auf das Übereinkommen CEDAW und es ist nicht zu erwarten, dass sich die Gerichts- und Verwaltungspraxis rasch verändern wird. Eine zunehmende Anzahl von Anwältinnen und Anwälten verwendet aber das Übereinkommen für die Verstärkung ihrer Argumentation.Zudem werden Anwältinnen und Anwälte, die für einen bestimmten Fall das individuelle Mitteilungsverfahren vor dem Ausschuss CEDAW ins Auge fassen, von der ersten Instanz an mit CEDAW-Bestimmungen argumentieren müssen. Sonst läuft die Beschwerde Gefahr, das im Fakultativprotokoll vorgegebene Erfordernis der Erschöpfung des nationalen Instanzenzugs nicht zu erfüllen und deshalb vom Ausschuss nicht materiell behandelt zu werden.
Modellbeispiele
Weiterführende Informationen