CEDAW-Leitfaden für die Rechtspraxis, Teil 3
Das Übereinkommen CEDAW und sein internationales Mitteilungsverfahren:
Nützliches und Wissenswertes für die Anwaltspraxis
Verbindlichkeit
Das Übereinkommen CEDAW ist wie alle völkerrechtlichen Übereinkommen mit der Ratifizierung Teil der Schweizer Rechtsordnung geworden. Seine Bestimmungen sind damit für alle Behörden in der Schweiz verbindlich. Das Bundesgericht leitet etwa in einem neuen Entscheid Handlungspflichten für kantonale Gesetzgebungsbehörden aus dem Gleichstellungsauftrag von Art. 8 Abs. 3 BV und aus dem Übereinkommen CEDAW ab (BGE 137 I 305).
Direkte Anwendbarkeit
Das Bundesgericht hat bis jetzt aus dem Übereinkommen CEDAW keine direkt anwendbaren Ansprüche abgeleitet. Diese Zurückhaltung der Bundesbehörden wurde vom Ausschuss CEDAW und in der Literatur allerdings kritisiert. Sollen konkrete Ansprüche gegenüber Schweizer Gerichten und Verwaltungsbehörden direkt auf das Übereinkommen gestützt werden, bedarf dies sorgfältiger Begründung. Es ist jedoch wichtig, sich in schweizerischen Verfahren ergänzend zu schweizerischen Normen auch direkt auf die Bestimmungen des Übereinkommens zu stützen, wenn ein individuelles Mitteilungsverfahren vor dem CEDAW-Ausschuss ins Auge gefasst wird.
Völkerrechtskonforme Auslegung
Schweizerische Normen, zum Beispiel das Diskriminierungsverbot und die Gleichberechtigung der Geschlechter müssen völkerrechtskonform ausgelegt werden. Damit öffnet sich ein Feld von Möglichkeiten, die Bestimmungen des Übereinkommens CEDAW (und anderer Übereinkommen) für die Gleichstellung der Geschlechter zu nutzen. Offene Rechtsbegriffe müssen auch im Lichte der CEDAW-Bestimmungen ausgelegt werden. Damit können die CEDAW-Bestimmungen die rechtliche Argumentation im Sinne der Gleichstellung stärken.
Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
Vgl. 3.1 Völkerrecht als Teil der Schweizer Rechtsordnung, in:
Vgl. 3.2 Die Frage der direkten Anwendbarkeit, in:
Vgl. 3.3 Sind die CEDAW-Normen direkt anwendbar?, in:
Vgl. 3.4 Die völkerrechtskonforme Auslegung, in:
Vgl. 3.5 Welches Recht hat Vorrang im Konflikfall?, in:
Weiterführende Informationen