3 Die Anwendung von CEDAW in der Schweiz

CEDAW-Leitfaden für die Rechtspraxis, Teil 3
Das Übereinkommen CEDAW und sein internationales Mitteilungsverfahren:
Nützliches und Wissenswertes für die Anwaltspraxis

Verbindlichkeit

Das Übereinkommen CEDAW ist wie alle völkerrechtlichen Übereinkommen mit der Ratifizierung Teil der Schweizer Rechtsordnung geworden. Seine Bestimmungen sind damit für alle Behörden in der Schweiz verbindlich. Das Bundesgericht leitet etwa in einem neuen Entscheid Handlungspflichten für kantonale Gesetzgebungsbehörden aus dem Gleichstellungsauftrag von Art. 8 Abs. 3 BV und aus dem Übereinkommen CEDAW ab (BGE 137 I 305).

Direkte Anwendbarkeit

Das Bundesgericht hat bis jetzt aus dem Übereinkommen CEDAW keine direkt anwendbaren Ansprüche abgeleitet. Diese Zurückhaltung der Bundesbehörden wurde vom Ausschuss CEDAW und in der Literatur allerdings kritisiert. Sollen konkrete Ansprüche gegenüber Schweizer Gerichten und Verwaltungsbehörden direkt auf das Übereinkommen gestützt werden, bedarf dies sorgfältiger Begründung. Es ist jedoch wichtig, sich in schweizerischen Verfahren ergänzend zu schweizerischen Normen auch direkt auf die Bestimmungen des Übereinkommens zu stützen, wenn ein individuelles Mitteilungsverfahren vor dem CEDAW-Ausschuss ins Auge gefasst wird.

Völkerrechtskonforme Auslegung

Schweizerische Normen, zum Beispiel das Diskriminierungsverbot und die Gleichberechtigung der Geschlechter müssen völkerrechtskonform ausgelegt werden. Damit öffnet sich ein Feld von Möglichkeiten, die Bestimmungen des Übereinkommens CEDAW (und anderer Übereinkommen) für die Gleichstellung der Geschlechter zu nutzen. Offene Rechtsbegriffe müssen auch im Lichte der CEDAW-Bestimmungen ausgelegt werden. Damit können die CEDAW-Bestimmungen die rechtliche Argumentation im Sinne der Gleichstellung stärken.

Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:

Welche rechtliche Bedeutung hat das Übereinkommen in der Schweizer Rechtsordnung?
Vgl. 3.1 Völkerrecht als Teil der Schweizer Rechtsordnung, in:
Was bedeutet «direkte Anwendbarkeit»?
Vgl. 3.2 Die Frage der direkten Anwendbarkeit, in:
Sind die CEDAW-Bestimmungen direkt anwendbar?
Vgl. 3.3 Sind die CEDAW-Normen direkt anwendbar?, in:
Was bedeutet «völkerrechtskonforme Auslegung»?
Vgl. 3.4 Die völkerrechtskonforme Auslegung, in:
Welches Recht hat Vorrang im Konfliktfall?
Vgl. 3.5 Welches Recht hat Vorrang im Konflikfall?, in:

Weiterführende Informationen

https://www.ekf.admin.ch/content/ekf/de/home/dokumentation/cedaw-leitfaden-fuer-die-rechtspraxis/3-die-anwendung-von-cedaw-in-der-schweiz.html