CEDAW-Leitfaden für die Rechtspraxis, Teil 1
Das Übereinkommen CEDAW und sein internationales Mitteilungsverfahren: Nützliches und Wissenswertes für die Anwaltspraxis
Diskriminierung der Frau
Das Übereinkommen CEDAW ist 1979 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet worden. Es gehört zu den universellen Übereinkommen, die am meisten Vertragsstaaten zählen, darunter seit 1997 auch die Schweiz. Das Übereinkommen schützt Frauen vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes und präzisiert als erstes, was unter «Diskriminierung» zu verstehen ist.
Die Pflichten zur Bekämpfung von Diskriminierung
Vertragsstaaten verpflichten sich mit der Ratifizierung zu einer Politik zur Bekämpfung von Diskriminierung in allen Lebensbereichen, mit allen geeigneten Mitteln. Das Übereinkommen präzisiert diese Verpflichtung für verschiedene Lebensbereichen, so etwa für das öffentliche Leben, Bildung, Gesundheit, Arbeit und Beruf. Die Vertragsstaaten müssen wirksame Massnahmen gegen Diskriminierungen ergreifen, geniessen aber in der Wahl der konkreten Massnahmen breites Ermessen.
Hier finden Sie Antworten auf Fragen wie:
Wo finden sich internationale Diskriminierungsverbote? Was zeichnet das Übereinkommen CEDAW im Verhältnis zu den anderen Diskriminierungsverboten aus?
Vgl. 1.1 International verbindliches Verbot der Diskriminierung, in:
Was versteht das Übereinkommen unter «Diskriminierung»?
Vgl. 1.2 Der Begriff «Diskriminierung» (Art. 1 CEDAW), in:
Vgl. 1.2 Der Begriff «Diskriminierung» (Art. 1 CEDAW), in:
Welche Rechte verankert das Übereinkommen? Welche Verpflichtungen haben die Vertragsstaaten?
Vgl. 1.3 Die Pflichten der Vertragsstaaten (Art. 2–5, 24), in:
Vgl. 1.3 Die Pflichten der Vertragsstaaten (Art. 2–5, 24), in:
Welche Lebensbereiche erfasst das Übereinkommen?
Vgl. 1.4 Beseitigung der Diskriminierung in spezifischen Lebensbereichen (Art 6–16), in:
Vgl. 1.4 Beseitigung der Diskriminierung in spezifischen Lebensbereichen (Art 6–16), in:
Weiterführende Informationen