CEDAW-Leitfaden für die Rechtspraxis, Teil 2
Das Übereinkommen CEDAW und sein internationales Mitteilungsverfahren:
Nützliches und Wissenswertes für die Anwaltspraxis
Überwachung
Die Behörden der Vertragsstaaten sind, wie für internationale Übereinkommen üblich, für die Umsetzung der Bestimmungen verantwortlich. Ein internationaler Ausschuss, der sich aus Expertinnen und Experten zusammensetzt, prüft die Fortschritte in den einzelnen Staaten vor allem anhand von Berichten aus den Staaten.
Auslegung
Viele Bestimmungen des Übereinkommens und die daraus folgenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten haben in der Praxis des Ausschusses zunehmend klarere Konturen gewonnen. Die Allgemeinen Empfehlungen («General Recommendations») zu einzelnen Bestimmungen, die Abschliessenden Bemerkungen («Concluding Observations») zu den Staatenberichten und die Ansichten («views») zu individuellen Beschwerden zeigen, welche konkreten Dimensionen das internationale Diskriminierungsverbot heute hat.
Beschwerdemöglichkeit
Sie finden hier Antworten auf folgende Fragen:
vgl. 2.1 Der Ausschuss CEDAW, in:
Vgl. 2.2 Staatenberichte, in:
Vgl. 2.3 Individuelle Mitteilungen
Vgl. 2.4 Die Allgemeinen Empfehlungen und die Auslegung von CEDAW, in:
Weiterführende Informationen