2 Der CEDAW-Ausschuss und seine Instrumente

CEDAW-Leitfaden für die Rechtspraxis, Teil 2
Das Übereinkommen CEDAW und sein internationales Mitteilungsverfahren:
Nützliches und Wissenswertes für die Anwaltspraxis

Überwachung

Die Behörden der Vertragsstaaten sind, wie für internationale Übereinkommen üblich, für die Umsetzung der Bestimmungen verantwortlich. Ein internationaler Ausschuss, der sich aus Expertinnen und Experten zusammensetzt, prüft die Fortschritte in den einzelnen Staaten vor allem anhand von Berichten aus den Staaten.

Auslegung

Viele Bestimmungen des Übereinkommens und die daraus folgenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten haben in der Praxis des Ausschusses zunehmend klarere Konturen gewonnen. Die Allgemeinen Empfehlungen («General Recommendations») zu einzelnen Bestimmungen, die Abschliessenden Bemerkungen («Concluding Observations») zu den Staatenberichten und die Ansichten («views») zu individuellen Beschwerden zeigen, welche konkreten Dimensionen das internationale Diskriminierungsverbot heute hat.

Beschwerdemöglichkeit

Die individuelle Mitteilung («Communication») an den Ausschuss steht seit Ende 2008 auch Frauen und Mädchen aus der Schweiz offen, die sich in ihren im Übereinkommen garantierten Rechten verletzt fühlen.

Sie finden hier Antworten auf folgende Fragen:

Wie arbeitet der Ausschuss? Wer sind seine Mitglieder?
vgl. 2.1 Der Ausschuss CEDAW, in:
Wie läuft das Verfahren der Staatenberichte («State Reports») ab und was bringt es?
Vgl. 2.2 Staatenberichte, in: 
Was ist vom Verfahren der individuellen Mitteilung («Communication») zu erwarten? Wann macht sie Sinn?
Vgl. 2.3 Individuelle Mitteilungen
Welche Bedeutung haben die Allgemeinen Empfehlungen («General Recommendations») des Ausschusses?
Vgl. 2.4 Die Allgemeinen Empfehlungen und die Auslegung von CEDAW, in:

Weiterführende Informationen

https://www.ekf.admin.ch/content/ekf/de/home/dokumentation/cedaw-leitfaden-fuer-die-rechtspraxis/2-der-cedaw-ausschuss-und-seine-instrumente.html