Frauenrechte in der Schweiz sind das Resultat eines jahrzehntelangen Ringens um politische, rechtliche und gesellschaftliche Gleichstellung. Seit 1971 haben Frauen viele Rechte erkämpft – doch bis zur tatsächlichen Gleichstellung bleibt noch viel zu tun.
Frauenrechte in der Schweiz sind das Ergebnis eines jahrzehntelangen Kampfes. Bereits 1918 verlangten zwei Motionen im eidgenössischen Parlament das Frauenstimm- und Wahlrecht – durchgesetzt wurde es erst 1971. Seither konnten Frauen auf eidgenössischer Ebene politisch mitbestimmen und gewählt werden. In den folgenden Jahrzehnten kamen wichtige Errungenschaften hinzu: Gleichstellungsartikel, Gleichstellungsgesetz, Fristenregelung, Mutterschaftsentschädigung und die Ehe für alle. Das dunkle Kapitel der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen, das die Rechte vieler Frauen verletzte, wurde erst in jüngerer Zeit aufgearbeitet.
Trotz Fortschritten bleibt die tatsächliche Gleichstellung eine Herausforderung. Stereotype Rollenbilder lösen sich zwar langsam auf, doch Frauen sind in Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung, Politik und Öffentlichkeit weiterhin untervertreten und leisten den grössten Teil der unbezahlten Arbeit. Für echte wirtschaftliche und soziale Chancengleichheit braucht es die nötigen Rahmenbedingungen.
Seit dem 7. Februar 1971 dürfen Frauen mit Schweizer Pass die gleichen politischen Rechte ausüben wie Männer. Der Weg dahin war lang und steinig: Erste Forderungen entstanden im 19. Jahrhundert, 1918 scheiterten zwei Motionen im Nationalrat, 1959 eine Volksabstimmung. Erst 1971 wurde das Frauenstimm- und Wahlrecht eingeführt.
1975 lancierte der vierte nationale Frauenkongress die Volksinitiative «Gleiche Rechte für Mann und Frau». Sie führte 1981 zur Aufnahme des Gleichstellungsartikels in die Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 3 BV). Im Jahr 2000 wurde er erweitert: Seither ist auch die tatsächliche Gleichstellung ausdrücklich verankert. Heute lautet der Absatz:
«Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.»
Bis 1988 galt der Ehemann als Familienoberhaupt. Mit dem neuen Eherecht wurde die gleichberechtigte Partnerschaft eingeführt: Ehepartner tragen seither gemeinsam Verantwortung für Familie und Kinder. Frauen dürfen seither ohne Zustimmung des Ehemannes arbeiten und über eigenes Einkommen und Bankkonten verfügen.
Das Gleichstellungsgesetz (GlG) von 1996 fördert die tatsächliche Gleichstellung im Erwerbsleben. Es verbietet Diskriminierung bei Anstellung, Aufgabenverteilung, Arbeitsbedingungen, Lohn, Weiterbildung, Beförderung und Kündigung. Auch sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt als Diskriminierung. Das Gesetz ist Grundlage für das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), welches seit 1988 besteht.
Das Übereinkommen CEDAW wurde 1979 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet und trat 1997 in der Schweiz in Kraft. Es schützt Frauen vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Seit 2002 erlaubt das Strafgesetzbuch den straffreien Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen. Zuvor galten je nach Kanton unterschiedliche Regelungen.
Ab 2004 wird Gewalt in Paarbeziehungen von Amtes wegen als Straftat verfolgt und sanktioniert. Darunter fallen körperliche Gewalt sowie sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Bis 1992 war Vergewaltigung in der Ehe nicht strafbar.
Seit 2005 haben erwerbstätige Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung: Während 14 Wochen nach der Geburt erhalten sie 80 % ihres bisherigen Einkommens.
Die Istanbul-Konvention ist ein Übereinkommen des Europarats von 2011 zum Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt. In der Schweiz ist sie am 1. April 2018 in Kraft getreten.
2021 stimmten 64 % der Bevölkerung für die «Ehe für alle». Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare heiraten, Kinder adoptieren und medizinisch unterstützte Fortpflanzung nutzen.
Seit 2024 gilt das «Nein heisst Nein»-Prinzip: Eine sexuelle Handlung gilt als strafbar, wenn sich die betroffene Person verbal oder nonverbal dagegen ausspricht und die andere Person ihren Willen missachtet.
In Parlamenten und Regierungen der Schweiz sind Frauen weiterhin untervertreten. Auch im internationalen Vergleich schneidet die Schweiz bescheiden ab. Nur einmal in ihrer Geschichte stellten Frauen im Bundesrat die Mehrheit – von 2010 bis 2011.
Bei den Wahlen 2023 entwickelte sich die Frauenvertretung unterschiedlich: Im Nationalrat sank der Frauenanteil auf 38,5 %, im Ständerat stieg er auf rund 35 % – ein neuer Höchststand.
2011 wurden 58 Frauen und 142 Männer in den Nationalrat gewählt. Mit 29 % war der Anteil erstmals seit Einführung des Frauenstimmrechts (1971) rückläufig. Er lag leicht unter dem Ergebnis von 2007, blieb aber der zweithöchste Wert. Im Ständerat sind Frauen traditionell schwächer vertreten. Nach einem kontinuierlichen Anstieg von 8,7 % (1991) auf 23,9 % (2003) sank der Anteil 2011 auf 19,6 %.
2010 waren erstmals vier Frauen im Bundesrat vertreten: Micheline Calmy-Rey (SP), Doris Leuthard (damalige CVP), Eveline Widmer-Schlumpf (damalige BDP) und Simonetta Sommaruga (SP). Nach dem Rücktritt von Calmy-Rey Ende 2011 stellten Männer wieder die Mehrheit.
Fürsorgerische Zwangsmassnahmen
Zwischen 1942 und 1981 wurden in der Schweiz zahlreiche Frauen – darunter viele Minderjährige – ohne Gerichtsurteil in Anstalten wie Hindelbank «administrativ versorgt». Grundlage waren meist kantonale Vorschriften des öffentlichen Rechts oder das Bundeszivilrecht. Betroffen waren auch Frauen, die keine Straftat begangen hatten. Häufiger Grund für eine Einweisung war eine nichteheliche Schwangerschaft.
Die EKF setzte sich insbesondere für die Rehabilitierung der in Hindelbank betroffenen Frauen ein. Als unabhängige ausserparlamentarische Kommission übernahm sie eine vermittelnde und klärende Rolle zwischen Behörden und Betroffenen. Der Einsatz begann 2007/2008, nachdem sich ehemalige Insassinnen mit ihrem Anliegen an die EKF gewandt hatten.